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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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FASTLANE SYSTEMS

Inh. Bora Beyhan

Straubinger Str. 18

93055 Regensburg

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Amtsgericht Regensburg
UST-ID: DE357528177

 

1. Allgemeines und Geltungsbereich

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1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend für alle

Dienstleistungen, Lieferungen und Angebote von FASTLANE SYSTEMS, Inh. Bora Beyhan

- nachfolgend FASTLANE oder Auftragnehmer genannt -

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1.2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung einbezogen. Das Ausbleiben

eines Widerspruchs gegen die Einbeziehung fremder AGB ist keine

ausdrückliche Vereinbarung.

Fremde Allgemeine Geschäftsbedingungen werden lediglich dann

Vertragsbestandteil, wenn FASTLANE deren Geltung ausdrücklich schriftlich

zustimmt.

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2. Vertragsabschluss

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2.1. Der Vertrag kommt durch Annahme eines von FASTLANE abgegebenen

Angebots gegenüber dem Auftraggeber durch dessen schriftliche Annahme

des Angebots zustande.

Ist im Angebot von FASTLANE eine Frist zur Annahme des Angebots

enthalten, so kommt durch die Annahme des Angebots durch den

Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist kein Vertragsabschluss zustande. Die

Annahme des Auftraggebers stellt in diesem Fall ein neues Angebot dar,

welches FASTLANE annehmen kann.

Wird von FASTLANE ein Angebot mit ausdrücklichem Hinweis auf dessen

Unverbindlichkeit abgegeben, so kommt durch die Annahme des

Auftraggebers kein Vertrag zustande.

2.2. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung oder bei

Verhandlungen über eine Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen

Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Skizzen,

Ablaufschemata, etc. behalten wir uns das Eigentums-/Urheberrecht vor.

Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei

denn, wir erteilen dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche

Zustimmung.

Soweit der Auftraggeber ein von FASTLANE unterbreitetes Angebot nicht

annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an FASTLANE zurückzugeben.

3. Preise und Zahlung

3.1. Die Zahlung der Kaufpreise hat ausschließlich auf das im Angebot

genannte Konto zu erfolgen.

Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher gesonderter Vereinbarung

zulässig.

3.2. Sofern nicht anders vereinbart, ist dieser Kaufpreis sofort nach

Rechnungslegung zu zahlen.

4. Ausführungszeiten oder Termine

Soweit sich aus dem Angebot Ausführungszeiten oder mögliche

Ausführungstermine ergeben, so handelt es sich dabei vorbehaltlich einer

ausdrücklichen Vereinbarung nicht um Fixtermine oder vertraglich

zugesicherte Ausführungszeiten. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Zeiten

im Angebot oder sonstigen Vertragsunterlagen als verbindlich vereinbart

sind.

Im Übrigen setzt die Einhaltung von uns angebotener Ausführungszeiten

die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllungen der Verpflichtungen des

Auftraggebers voraus.

5. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer erbringt seine vertragsgemäße Leistung während der

üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag, 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

Erfolgt die Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb

dieser üblichen Geschäftszeiten, so gelten für diese Zeiten Zuschläge zur

Vergütung, die sich aus dem Angebot oder der Auftragserteilung ergeben.

6. Verpflichtungen des Auftragnehmers

6.1. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der

vertraglichen Leistungen unterstützen.

Dieser stellt ihm die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen

vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.

Im Bedarfsfalle benennt der Auftraggeber einen Mitarbeiter als

Ansprechpartner, der über die notwendigen Sach- und Fachkenntnisse

verfügt, um die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

6.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bereits vor Erbringung der Leistung

durch den Auftragnehmer, eine vollumfängliche regelmäßige

Datensicherung in geeigneter Form durchzuführen, um die wirtschaftlich

vernünftige Herstellung von verloren gegangenen Daten zu gewährleisten.

Auf Verlangen stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer in schriftlicher

Form eine Dokumentation der vorhandenen Systemkonfiguration zur

Verfügung.

7. Gewährleistung / Haftung

Auch bei sorgfältiger und umfangreicher Prüfung kann eine absolute

Fehlerfreiheit von Lizenzsoftware oder -hardware, sofern sie nachträglich

vom Auftragnehmer auf Weisung des Auftraggebers installiert wird, nicht

gewährleistet werden. Insofern übernimmt der Auftragnehmer keine

Haftung für die Mangelfreiheit und Funktionalität der Lizenzsoftware oder

-hardware.

Dem Auftragnehmer wird im Gewährleistungsfall die Möglichkeit der

Nachbesserung eingeräumt.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, in diesem Fall dem Auftragnehmer eine

schriftliche Mängelanzeige unter ausführlicher nachvollziehbarer

Darlegung des geltend gemachten Mangels vorzulegen. Dem

Auftragnehmer ist für eine Nachbesserung in jedem Fall eine Frist zu

setzen, die zehn Tage nicht unterschreiten darf.

Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den

gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der

Auftraggeber nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht)

verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.

Gemäß Ziffer 6.2. ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Durchführung der

Dienstleistungen des Auftragnehmers, dafür Sorge zu tragen, dass bereits

im Vorfeld eine regelmäßige Datensicherung in geeigneter Form

vorgenommen wurde, um eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige

Herstellung von verlorenen Daten zu gewährleisten. Im Falle eines

eintretenden Datenverlustes wird die Haftung des Auftragnehmers auf die

Höhe der Kosten des typischen Wiederherstellungsaufwands mit Hilfe von

Sicherungskopien begrenzt.

Insoweit ist auch die gesetzliche Regelung des § 254 BGB (Mitverschulden

der anderen Vertragspartei) zu berücksichtigen.

8. Sonstiges

8.1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien

unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.2. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Vertragsbedingungen

unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die

übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle von FASTLANE zu

erbringenden Leistungen ist Regensburg.

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